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BGH, Beschluss vom 02.02.2021

4 StR 364/19 zu § 174c StGB sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs- Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

 

Hier hatte sich der BGH mit den Voraussetzungen des § 174c StGB sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses auseinanderzusetzen.

Der Fall: Frauenarzt filmte Patientinnen heimlich bei Vorsorgeuntersuchungen

Dem ging ein Urteil des Landgerichts Dortmund voraus. Das Landgericht Dortmund hatte einen Frauenarzt, der bei Vorsorgeuntersuchungen heimliche Video-Aufnahmen von Patientinnen angefertigt hatte, verurteilt.

Mit obiger Entscheidung setzt sich der BGH mit zwei juristisch interessanten Fragen auseinander. Der BGH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Vorsorgeuntersuchung ein Behandlungsverhältnis begründet. Weiter er musste entscheiden, ob aufgrund der Situation des Einzelfalls medizinisch indizierte Test Untersuchungen in den Scheiden der Patientinnen sexuelle Handlungen darstellen.

Es ging außerdem um die Frage, ob das, was juristisch als "gesetzliche Tatbestandsmerkmale" bezeichnet wird, und zwar hier das "Behandlungsverhältnis" und die "sexuelle Handlung" erfüllt sind. Nur, wenn diese erfüllt sind, kann auch eine Verurteilung erfolgen.

Um das Ergebnis vorwegzunehmen:

  1. Auch Patienten, die einen Arzt zu Vorsorgeuntersuchungen aufsuchen, können diesem im Sinne von § 174c Abs. 1 StGB anvertraut sein.
  2. Gynäkologische Untersuchungen, die heimlich zu sexuellen Zwecken aufgezeichnet werden, sind sexuelle Handlungen.

Zur Frage, ob Vorsorgeuntersuchungen ein Behandlungsverhältnis im Sinne von § 174c Abs. 1 StGB begründen:

Dagegen könnte sprechen, dass eine Vorsorgeuntersuchung nicht auf die Behandlung einer Gesundheitsstörung gerichtet ist, sondern nur der Früherkennung von Krankheiten dient. Eine Behandlung hingegen begründet eine gewisse Dauer und bringt ein Abhängigkeitsverhältnis aber auch ein Vertrauensverhältnis mit sich.

Bei der Neufassung des § 174c StGB ging es dem Gesetzgeber insbesondere darum, den Missbrauch der durch das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis begründeten Vertrauensstellung und des sich daraus ergebenden Abhängigkeitsverhältnisses zu sexuellen Kontakten unter Strafe zu stellen. Aus diesem Grunde sollten selbst sexuelle Annäherungen außerhalb konkreter Behandlungstermine oder nach einer „pro forma“ Beendigung des Behandlungs-, Beratungs- oder Betreuungsverhältnisses strafbar sein (vgl. BT-Drucks. 13/8267, S. 7). Eine derartige Vertrauensstellung nimmt ein Arzt bei Vorsorgeuntersuchungen in gleicher Weise in Anspruch. Auch in diesen Fällen besteht ein sich daraus ergebendes Abhängigkeitsverhältnis

Danach kann auch eine Vorsorgeuntersuchung, die als solche nicht auf die Behandlung einer Gesundheitsstörung gerichtet ist, sondern nur der Früherkennung von Krankheiten dient den Tatbestand des § 174c Abs. 1 StGB erfüllen.

Gleiches gilt, wenn sich jemand zu einem Arzt begibt, weil ihm dies von diesem selbst oder auch seiner Versicherung aus Gründen der Krankheitsprävention nahegelegt wird.

Zur Frage, ob gynäkologische Untersuchungen sexuelle Handlung darstellen können:

Hier fertigte der Arzt die Aufnahmen mit einer Kamera, die er in der Auffangschale des gynäkologischen Stuhls platziert hatte, sowie mit einer als Kugelschreiber getarnten Kamera, die sich in der Brusttasche seines Arztkittels befand. Um diese Aufnahmen ungestört anfertigen zu können, hatte er den Untersuchungs-Stuhl so eingestellt, dass die Patientinnen ihn nicht beobachten konnten. Dies ermöglichte ihm zugleich - nach seiner Vorstellung - bessere Aufnahmen.

Die Erstellung der Bilder und Videoaufnahmen war allein sexuell motiviert. Dabei ist es unter den hier gegebenen besonderen Umständen ohne Bedeutung, ob zugunsten des Angeklagten - und damit seinen vom Landgericht für wahr gehaltenen Angaben folgend - davon auszugehen ist, dass bei den von ihm vorgenommenen Untersuchungshandlungen die Grenze des medizinisch Erforderlichen nicht überschritten wurde.

Dies hätte auch anders gesehen werden können, da zum Teil angenommen wird, dass de lege artis durchgeführte und medizinisch indizierte, gynäkologische Behandlungsmaßnahmen auch dann als neutrale Handlungen anzusehen seien, wenn bei dem Behandler sexuelle Motive mitlaufen. Dann wäre die Frage gewesen, ob die Behandlung lege artis war oder nicht.

Rechtsanwalt Strafverteidiger Dortmund – Dieser Auffassung hat sich der BGH nicht angeschlossen

Der BGH hat hier auf die äußere Ausgestaltung der jeweiligen „Untersuchungshandlungen“ abgestellt und festgestellt, dass deren Behandlungs- und Untersuchungscharakter durch ihren Sexualbezug überlagert wurde.

Die von dem Angeklagten vorgenommenen Berührungen und Penetrationen der Genitale seiner Patientinnen waren unter den hier gegebenen Umständen nicht regelgerecht und deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen als sexuelle Handlungen im Sinne des § 174c Abs. 1, § 184h Nr. 1 StGB anzusehen.

Diese Entscheidung zeigt, wie schwierig die Abgrenzung der sogenannten gesetzlichen Tatbestandsmerkmale sein kann. Diese Frage ist es jedoch, die über Schuld und Unschuld, sprich über Verurteilung oder Freispruch entscheidet.

 

Dieter Axmann ist Strafverteidiger aus Dortmund und zugleich Fachanwalt für Strafrecht. Er hat bereits Hunderte von Mandanten gegen den Vorwurf von Sexualdelikten verteidigt und verfügt durch vieljährige Erfahrung über fundiertes Fachwissen im Sexualstrafrecht.

 

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